Das Wettbewerbsregister als neue Grundlage im Vergabeverfahren: Verteidigung und Selbstreinigung – Teil 2
Teil 1 dieses Beitrags hat den Systemwechsel zum Wettbewerbsregister und die maßgeblichen Eintragungstatbestände dargestellt. Teil 2 widmet sich nun den Verteidigungsmöglichkeiten bei drohenden Eintragungen, der Selbstreinigung als Instrument zur vorzeitigen Löschung und den daraus folgenden Handlungsempfehlungen für die Praxis.
Verteidigungsstrategien bei drohender Eintragung
Sobald ein eintragungsfähiger Verstoß im Raum steht, sollte eine konsequente, auf die vergaberechtlichen Folgen ausgerichtete Verteidigungsstrategie verfolgt werden. Das vorrangige Ziel besteht – selbsterklärend – darin, eine Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts zu erreichen. Gelingt dies, besteht weder eine Grundlage für die Eintragung noch in der Folge für einen vergaberechtlichen Ausschluss.
Sofern eine vollständige Einstellung nicht erreichbar ist, bietet das Ordnungswidrigkeitenrecht weitere Ansatzpunkte. Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 47 Abs. 1 OWiG kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es sich um einen einmaligen Verstoß handelt, das Unternehmen kooperativ aufklärt oder bereits Compliance-Maßnahmen umgesetzt hat. Darüber hinaus kann eine Verwarnung nach § 56 OWiG angestrebt werden. Diese löst keine vergaberechtlichen Folgen aus und sperrt die weitere Verfolgung in derselben Sache. Lässt sich ein Bußgeld nicht vermeiden, sollte darauf hingewirkt werden, dass dessen Höhe unter der jeweiligen Eintragungsschwelle bleibt.
Im Bereich der Straftaten verdient die Einstellung nach § 153a StPO unter Auflagen und Weisungen besondere Beachtung. Nach der geltenden Rechtslage des WRegG führt eine solche Einstellung nicht zu einer Eintragung, da es an der erforderlichen rechtskräftigen Entscheidung fehlt (Ausnahme: Kartellrecht – die Eintragung von Kartellrechtsverstößen erfolgt bereits bei noch nicht bestandskräftiger Bußgeldentscheidung).
Selbstreinigung als Weg zur vorzeitigen Löschung
Eintragungen im Wettbewerbsregister werden je nach Art und Schwere des Verstoßes nach drei oder fünf Jahren automatisch gelöscht. Unternehmen, die diesen Zeitraum nicht abwarten können, haben nach § 8 Abs. 1 WRegG die Möglichkeit, eine vorzeitige Löschung durch den Nachweis einer erfolgreichen Selbstreinigung zu beantragen. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen eine Selbstreinigung im Sinne der §§ 123 Abs. 4 Satz 2 und 125 GWB durchgeführt hat, ein berechtigtes Interesse an der Löschung glaubhaft macht und die erfolgreich durchgeführten Maßnahmen nachweist.
Die allgemeine Selbstreinigung nach § 125 GWB verlangt kumulativ drei Elemente: die aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden, einen vollständigen Schadensausgleich sowie die Implementierung geeigneter technischer, organisatorischer und personeller Maßnahmen zur Vermeidung künftigen Fehlverhaltens.
Im steuerlichen Bereich greift eine vereinfachte Regelung. § 123 Abs. 4 Satz 2 GWB setzt lediglich voraus, dass das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist oder sich zur Zahlung der Steuern einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. In der Praxis genügt hierfür regelmäßig eine Bestätigung des zuständigen Finanzamts über die vollständige Begleichung offener Forderungen.
Zu beachten ist, dass die Selbstreinigung eine bereits erfolgte Eintragung nicht verhindern kann. Sie setzt vielmehr voraus, dass der Registereintrag bereits besteht. Dennoch empfiehlt es sich, bereits im Anhörungsverfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WRegG substanziiert zu vollzogenen Selbstreinigungsmaßnahmen vorzutragen.
Handlungsempfehlungen für die Praxis
Für Unternehmen, die am öffentlichen Auftragswesen teilnehmen oder teilnehmen wollen, ergeben sich aus dem neuen Rechtsrahmen klare Handlungsempfehlungen:
Erstens sollten die Löschungsfristen des § 7 WRegG intern überwacht und dokumentiert werden. Dies gilt insbesondere für Eintragungen, bei denen keine zeitnahe Selbstreinigung angestrebt wird.
Zweitens ist ein aktives Selbstreinigungsprogramm zu steuern. Dazu gehören der vollständige Schadensausgleich, die kooperative Aufklärung der Verstöße und die Einführung wirksamer Compliance-Maßnahmen. Bei Steuerstraftaten kommt der vollständigen Nachzahlung offener Steuerschulden eine Schlüsselrolle zu.
Drittens sollten die ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 2 WRegG mitgeteilt und ein Antrag auf vorzeitige Löschung nach § 8 Abs. 1 WRegG gestellt werden, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Durch die Mitteilung erhalten abfragende Auftraggeber zumindest Kenntnis davon, dass das Unternehmen bereits Maßnahmen ergriffen hat.
Viertens entfaltet eine erfolgreiche Löschung Bindungswirkung gegenüber öffentlichen Auftraggebern. Nach der Löschung darf der zugrunde liegende Verstoß nicht mehr zum Nachteil des Unternehmens herangezogen werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 WRegG).
Fazit
Das Wettbewerbsregister verändert die Rahmenbedingungen für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren grundlegend. Compliance-Strukturen erweisen sich dabei als zentraler Steuerungsfaktor an der Schnittstelle von Strafrecht, Registerrecht und Vergaberecht. Wer vorausschauend handelt, eine belastbare Compliance-Organisation unterhält und im Ernstfall strukturiert auf die Selbstreinigung hinarbeitet, kann vergaberechtliche Ausschlussrisiken wirksam begrenzen.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Bewertung konkreter Sachverhalte ist stets eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich.
Christoph Bauch, LL.M. (Vaduz), MACIM
Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Rechtstheorie (Prof. Dr. Matthias Jahn)
Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts
Kanzlei Dr. Velke
und
Cansu Uludag, LL.M. (Compliance)
Rechtsanwältin im Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts
PricewaterhouseCoopers Legal
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