Das Wettbewerbsregister als neue Grundlage im Vergabeverfahren: Der Systemwechsel und seine Folgen für Unternehmen – Teil 1
Zum 1. Juni 2025 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit abgeschafft, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister für vergaberechtliche Entscheidungen einzuholen. An dessen Stelle tritt das beim Bundeskartellamt geführte Wettbewerbsregister als maßgebliche Informationsquelle. Eine Überführung der im Gewerbezentralregister gespeicherten Daten in das Wettbewerbsregister hat dabei nicht stattgefunden. Für Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, hat dieser Wechsel weitreichende praktische Konsequenzen.
Hintergrund des Systemwechsels
Die frühere Registerlandschaft war durch unvollständige Informationsbestände und divergierende Eintragungsvoraussetzungen je nach Bundesland geprägt, was zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führte und einzelne Bieter ohne sachlichen Grund benachteiligte. Mit dem Wettbewerbsregister hat der Gesetzgeber ein zentrales, vollständig elektronisch betriebenes Register geschaffen, das diese Fragmentierung beseitigen soll. Ziel ist es, öffentliche Aufträge und Konzessionen ausschließlich an rechtstreue Unternehmen zu vergeben und zugleich die Prüfung von Ausschlussgründen zu vereinfachen. Bereits heute verzeichnet das Register über 19.700 eingetragene Unternehmen, rund 1.100 tägliche Abfragen und etwa 7.300 registrierte Auftraggeber.
Ende des Parallelbetriebs
Bis zum 31. Mai 2025 konnten öffentliche Auftraggeber sowohl das Gewerbezentralregister als auch das Wettbewerbsregister (parallel) abfragen. Dieser Parallelbetrieb wurde nunmehr beendet. Eintragungen im Gewerbezentralregister verlieren damit ihre unmittelbare Relevanz für vergaberechtliche Entscheidungen. Die gesamte Informationsgrundlage konzentriert sich fortan auf das Wettbewerbsregister, was die Transparenz und Rechtssicherheit im Vergabeverfahren stärkt.
Eintragungstatbestände im Überblick
Die eintragungsfähigen Sachverhalte sind in § 2 WRegG abschließend geregelt und gehen über klassische Korruptionsdelikte hinaus. Erfasst werden insbesondere Straftaten, die zwingende Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 GWB begründen, der Betrug zulasten öffentlicher Haushalte, das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, die Steuerhinterziehung sowie wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen.
Daneben werden bestimmte Verstöße gegen das SchwarzArbG, das MiLoG und das AEntG eingetragen, sofern eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt oder eine Geldbuße von mindestens 2.500 € verhängt wurde. Verstöße gegen das LkSG sind ab einer Bußgeldschwelle von 175.000 € eintragungsfähig und kartellrechtliche Ordnungswidrigkeiten ab 50.000 €.
Im Vergleich zum Gewerbezentralregister, das bereits Geldbußen ab 200 € erfasste, liegen die Eintragungsschwellen im Wettbewerbsregister bei den enumerativ aufgeführten Ordnungswidrigkeiten damit deutlich höher. Registereintragungen bleiben damit gravierenden Wirtschaftsdelikten vorbehalten, während geringfügige Verstöße herausfallen.
Abfragepflicht und ihre Konsequenzen
Öffentliche Auftraggeber sind bereits seit dem 1. Juni 2022 verpflichtet, das Wettbewerbsregister vor einer Zuschlagsentscheidung abzufragen, sofern der geschätzte Auftragswert mindestens 30.000 € (netto) beträgt. Freiwillige Abfragen sind jedoch auch unterhalb dieser Schwelle möglich. Daher sollten auch Unternehmen, die sich ausschließlich auf „kleinere“ Auftragsvolumina konzentrieren, ebenfalls einen Registereintrag vermeiden.
Rechtlich gesehen, bewirkt eine Eintragung keinen automatischen Ausschluss vom Vergabeverfahren. Die Entscheidung verbleibt im pflichtgemäßen Ermessen des jeweiligen Auftraggebers. Gleichwohl kann der Verlust künftiger Aufträge die eigentliche Geldbuße oder Strafe in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen erheblich übersteigen und im Extremfall die Marktteilnahme eines Unternehmens insgesamt gefährden.
Steuerliche Verfehlungen als besonderer Risikobereich
Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist ausdrücklich im Katalog des § 2 WRegG erfasst. Eine Bagatellgrenze sieht das Gesetz insoweit nicht vor, sodass selbst geringfügige Strafbefehle eine Eintragung auslösen können. Nicht erfasst werden hingegen rein private Steuerhinterziehungen von Mitarbeitenden ohne Unternehmensbezug.
Steuerordnungswidrigkeiten, etwa die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO, sind hingegen nicht im Katalog des § 2 WRegG enthalten. Dennoch können sie im Vergabeverfahren als Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 4 GWB relevant werden. Das Wettbewerbsregister bildet damit nicht sämtliche Ausschlussgründe des GWB vollständig ab. Unternehmen sollten sich daher bewusst sein, dass eine fehlende Eintragung allein noch keine Garantie für die Teilnahme an Vergabeverfahren darstellt.
Fazit
Mit dem Wegfall der Gewerbezentralregister-Abfrage hat das Wettbewerbsregister eine zentrale Stellung in der vergaberechtlichen Praxis eingenommen. Für Unternehmen bedeutet dies, dass präventive Compliance-Maßnahmen noch wichtiger werden als bisher. In Teil 2 dieses Beitrags wird dargestellt, welche Verteidigungsstrategien bei drohenden Eintragungen zur Verfügung stehen und wie die Selbstreinigung nach dem WRegG in der Praxis umgesetzt werden kann.
Christoph Bauch, LL.M. (Vaduz), MACIM
Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Rechtstheorie (Prof. Dr. Matthias Jahn)
Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts
Kanzlei Dr. Velke
und
Cansu Uludag, LL.M. (Compliance)
Rechtsanwältin im Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts
PricewaterhouseCoopers Legal
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