Die E-Vergabe im Unterschwellenbereich
Für den Vergabepraktiker ist es bereits eine Herausforderung den Überblick über die Umsetzung der UVgO auf Landes- und Kommunalebene zu behalten. Allerdings ist dies nichts im Vergleich zur Frage, wer in welchem Umfang die Regelungen zur E-Vergabe einhalten muss.
Wir erinnern uns: Nach § 38 Abs. 2 UVgO müssen öffentliche Auftraggeber ab 01.01.2019 die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten in elektronischer Form akzeptieren. Ab 01.01.2020 sind die Bewerber und Bieter verpflichtet, ihre Teilnahmeanträge und Angebote in elektronischer Form einzureichen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine der Ausnahmen des § 38 Abs. 4 bis 6 UVgO greift.
Allerdings gilt dies in „Reinform“ zunächst nur für Bundesbehörden. Was auf Landes- und Kommunalebene zu beachten ist, hängt davon ab, inwieweit die UVgO vollständig umgesetzt wird. Wichtig ist dabei, exakt zwischen der Landes- und Kommunalebene zu unterscheiden. In NRW müssen beispielsweise sowohl die Landesbehörden als auch die Gemeinden und Gemeindeverbände die UVgO und damit auch die Regelungen der E-Vergabe beachten. Davon ausgenommen sind jedoch kommunal beherrschte Unternehmen, da diese von den kommunalen Vergabegrundsätzen nicht erfasst werden (vgl. Ziffer 1.2). Anders in Baden-Württemberg: Dort finden sich bislang nur Regelungen für die Behörden und Betriebe des Landes. Danach bestimmt Ziffer 7 der VwV Beschaffung, dass ab dem 01. Juli 2019 elektronisch übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote akzeptiert werden müssen. Ab 01. Januar 2020 sind die Regelungen zur E-Vergabe jedoch vollumfänglich zu beachten. Für den kommunalen Bereich existiert hingegen noch keine Verwaltungsvorschrift, so dass hier die Grundsätze der E-Vergabe noch nicht gelten. Im Saarland sind wiederum nur die Landesbehörden verpflichtet, die Regelungen zur E-Vergabe zu beachten. Kommunen wird die Anwendung der UVgO und mithin auch der E-Vergabe nur empfohlen (vgl. Ziffer 2.5 des Vergabeerlasses). Mit anderen Worten steht es z.B. den Kommunen frei, die E-Vergabe umzusetzen. Und wenn die UVgO überhaupt keine Anwendung findet, wie z.B. in Sachsen, ist die E-Vergabe konsequenterweise (noch) kein Thema. Hier bleibt es bei den alten Regelungen zur elektronischen Kommunikation.
Bereits diese wenigen Beispiele zeigen, dass eine einheitliche gesamtdeutsche Regelung nicht im Ansatz besteht. Daher ist Vergabestellen und Bietern nur anzuraten, in jeweiligen Einzelfall zu prüfen, in welchem Umfang die Regelungen zur E-Vergabe beachtet werden müssen. Überraschungen sind dabei nicht ausgeschlossen.
von Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht
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