Digitale Souveränität: Nur ein neues Schlagwort?
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) hat der Gesetzgeber eine neue Begrifflichkeit in das Vergaberecht eingeführt – die digitale Souveränität. Konkret findet sich der Begriff der „digitalen Souveränität“ in den § 128 Abs. 2 Satz 3 GWB sowie § 58 Abs. 2 Nr. 4 VgV wieder. Digitale Souveränität kann mithin als Zuschlagskriterium oder als besondere Bedingung für die Ausführung eines Auftrags in das Vergabeverfahren eingeführt werden.
Was ist aber unter digitaler Souveränität zu verstehen und wie kann diese konkret zum Gegenstand eines Vergabeverfahrens gemacht werden?
Digitale Souveränität beschreibt allgemein die Fähigkeit, digitale Systeme, Prozesse und Daten selbstbestimmt zu gestalten, zu betreiben und zu kontrollieren. Dabei ist digitale Souveränität kein rein technisches Konzept, sondern vereint rechtliche, organisatorische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Aspekte der Informationswirtschaft und der Informationswissenschaft. Digitale Souveränität bildet vielmehr den übergeordneten Rahmen, der sicherstellt, dass digitale Infrastrukturen und Dienste auf eigenen Werten, Standards und Rechtsordnungen basieren und nicht auf externen Abhängigkeiten (vgl. bspw. Bundesdruckerei GmbH, Innovation Hub: „Digitale Souveränität: Was ist das?“; vgl. dazu ebenfalls die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung – Franco-German Joint Paper on Digital Sovereignty vom 17.06.2026).
Digitale Souveränität ist also nicht mit Autarkie zu verwechseln. Bezogen auf das öffentliche Beschaffungswesen heißt dies, dass es nicht darum geht, künftig nur noch technologische Komponenten beschaffen zu wollen, die ausschließlich in Europa produziert worden sind. Dies ist bereits faktisch unmöglich und wird sich auch in Zukunft nicht realisieren lassen, selbst wenn europäische Initiativen, wie der Chips Act 2.0, greifen. Digitale Souveränität in der öffentlichen Beschaffung bedeutet vielmehr, die bestehenden Abhängigkeiten im Kontext des konkreten Leistungsgegenstands zu erkennen, sodann zu hinterfragen, ob diese Abhängigkeiten mit Blick auf die konkrete Aufgabenerfüllung des Auftraggebers hinnehmbar sind, um daraus die passenden Maßgaben für das Beschaffungsvorhaben abzuleiten. Dass KRITIS-Betreiber dabei zu anderen Ergebnissen kommen werden als herkömmliche Auftraggeber versteht sich dabei von selbst.
Mit dem Cloud Sovereignty Framework (CSF) existiert bereits ein von der EU entwickeltes standardisiertes Bewertungsmodell. Ursprünglich für die Beschaffung von Cloud-Leistungen erstellt, hat sich das CSF inzwischen als „Blaupause“ für vergleichbare Beschaffungen entwickelt. Das CSF ist ein gutes Beispiel dafür, wie digitale Souveränität in den Kanon der Zuschlagkriterien Eingang finden kann. Im Kontext des CSF kommen acht Souveränitätsziele zur Anwendung:
- strategische Souveränität;
- rechtliche Souveränität;
- Daten- und KI-Souveränität;
- operative Souveränität;
- Lieferketten-Souveränität;
- technologische Souveränität;
- Sicherheit und Compliance und
- Umweltverträglichkeit.
In Bezug auf jedes Souveränitätsziel wird ein sogenanntes Sovereignty Effectiveness Assurance Level (SEAL) zwischen 0 und 4 festgelegt. Angebote, die das jeweilige Niveau nicht erreichen, werden ausgeschlossen. Zudem wird der Erfüllungsgrad der einzelnen Souveränitätsziele mittels konkreter Fragestellungen bewertet, indem die jeweiligen Antworten bepunktet und gewichtet werden. Das Wertungsergebnis ist ein sogenannter Souveränitätswert, der neben dem Preis und ggf. weiteren Zuschlagskriterien in die Angebotswertung einfließt.
Wenn der Begriff der „digitalen Souveränität“ nunmehr Eingang in das Vergaberecht findet, ist dies also mehr als nur ein Schlagwort. Es ist ein erster Baustein, um Abhängigkeiten sichtbar, bewertbar und in kritischen Bereich reduzierbar zu machen.
Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht
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