E-Vergabe – Wer trägt das Übermittlungsrisiko?
Die verpflichtende Einführung der E-Vergabe wirft eine Vielzahl von Fragen auf. Diese reichen von der innerbehördlichen Organisation bis hin zur Wahl einer passenden Plattform. Darüber hinaus stellt sich die Frage, was passiert, wenn technische Probleme beim Betrieb der verwendeten elektronischen Mittel auftreten und/ oder aufgrund dessen Angebote nicht (rechtzeitig) eingereicht werden können.
Treten technische Probleme beim Betrieb der elektronischen Mittel auf, sind die Folgen danach zu beurteilen, aus wessen Risikosphäre diese stammen. So sind öffentliche Auftraggeber einerseits verpflichtet, eine funktionierende Vergabeplattform bereitzustellen (vgl. VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.12.2016 – 1 VK 51/16). Andererseits müssen sie den Bietern nach § 11 VgV sämtliche Informationen über die technischen Parameter der Plattform zur Verfügung stellen. Allerdings reicht die Informationspflicht nicht so weit, die Bieter darauf hinzuweisen, die neueste Programmversion verwenden zu müssen bzw. welche Konsequenzen nicht durchgeführte Updates nach sich ziehen können.
Notwendige Updates und Installationen vorzunehmen ist nämlich zwingende Aufgabe der Bieter. Diese tragen selbst die Verantwortung darüber, ob die auf ihrem PC installierten Softwares dem aktuellen Stand entsprechen. Unterlässt der Bieter notwendige Installationen, so sind daraus resultierende technische Schwierigkeiten seiner Risikosphäre zuzuordnen. Dazu gehört auch das Zusammenspiel vom Bieterclient auf der einen sowie der Signaturkarte und dem Kartenleser auf der anderen Seite. Denn weder auf die Signaturkarte noch auf das Kartenlesegerät des Bieters hat der Auftraggeber Einfluss. Sein Verantwortungsbereich beginnt oder endet am Übergabepunkt, also dort, wo die Daten seinen technischen Einflussbereich betreten bzw. verlassen (vgl. Südbayern, Beschluss vom 19.03.2018 – Z3-3-3194-1-54-11/17).
Fazit
In der Rechtsprechung wird den Unternehmen Kenntnis darüber unterstellt, dass veraltete Softwarestände zu Funktionseinbußen bei Computerprogrammen führen können. Von einem technisch durchschnittlich versierten Bieter könne daher erwartet werden, dass er seine verwendete Software auf dem aktuellen Stand hält. Bieter sind daher gut beraten, in regelmäßigen Abständen selbst zu prüfen, ob aktuellere Versionen einer Software existieren und diese dann auch zu installieren. Andererseits sei öffentlichen Auftraggebern empfohlen, den Bietern sämtliche Informationen über die E-Vergabeplattform bereitzustellen. Dies sollte von einer knappen Anleitung über die Funktionsweise der Plattform bis hin zur Angabe einer Supportstelle reichen. Denn Verantwortungsbereich hin oder her; am Ende sollte stets der reibungslose Ablauf des Vergabeverfahrens oberste Priorität haben.
von Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht
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