Umgang mit Niedrigpreisangeboten
Welcher Auftraggeber sieht es nicht gern, wenn der Angebotspreis des Bestbieters deutlich unter den Preisen der Mitbewerber liegt. Zweifel, den Zuschlag nicht zu erteilen, bestehen da kaum. Im Gegenteil werden sich die Kämmerer freuen, wider Erwarten Geld für andere Projekte zu haben. Aber wie sieht das Vergaberecht Angebote an, bei denen der Angebotspreis zu den Angeboten der Mitbewerber ungewöhnlich niedrig erscheint?
Nach § 60 Abs. 1 VgV hat der Auftraggeber in derartigen Fällen vom Bieter Aufklärung zu verlangen. Hintergrund ist der Schutzzweck des § 60 Abs. 1 VgV, wonach der Auftraggeber keine Angebote annehmen muss, bei denen die Gefahr besteht, dass der Unternehmer zum angebotenen Preis nicht ordnungsgemäß leisten kann. Die Aufklärungspflicht besteht jedoch nicht bei jedwedem Preisabstand, sondern erst dann, wenn der Angebotspreis des Bestbieters überhaupt als ungewöhnlich niedrig eingestuft werden muss. In der Rechtsprechung hat sich dabei eine sog. Aufgreifschwelle herausgebildet. Danach besteht eine Prüfpflicht, sofern zwischen dem Angebot des Bestbieters und dem Angebot des nächstplatzierten Bieters ein Preisabstand von 20% besteht. Maßgebend ist dabei der Gesamtangebotspreis. Allerdings ist zu beachten, dass einige landesrechtliche Regelungen eine niedrigere Aufgreifschwelle von 10% vorsehen (z.B. § 14 Abs. 2 S. 1 LVG LSA).
Selbst wenn die Aufgreifschwelle erreicht ist, bedeutet dies noch lange nicht, dass die Vergabestelle das in Rede stehende Angebot von der weiteren Angebotswertung ausschließen muss. Die Kalkulation ist Sache des Bieters. Versucht der Bieter zum Beispiel durch die Abgabe nicht vollständig kostendeckender Preise, beim Auftraggeber „Fuß zu fassen“, unterliegt die Preisbildung keinen vergaberechtlichen Bedenken, sofern der Bieter ausreichend Gewähr für eine ordnungsgemäße Auftragsausführung bietet (VK Thüringen, Beschl. v. 15.01.2018 – 250-4003-9213/2017-E-022-EF). Ob die Gewähr für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung tatsächlich besteht, muss jedoch im Rahmen der Aufklärung untersucht und ausreichend dokumentiert werden. Kommt der Auftraggeber nachweislich zum Ergebnis, dass keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Leistungserbringung bestehen, ist es vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gunst der Stunde genutzt wird und der Zuschlag auf das Niedrigpreisangebot erteilt wird.
von Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht
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