Vergleichbarkeit von Referenzen
Nicht nur Auftraggeber haben ein Interesse daran, dass allein solche Unternehmen den Auftrag ausführen, die dazu auch tatsächlich hinreichend geeignet sind, d.h. über die erforderliche fachliche und berufliche Erfahrung verfügen (§ 46 VgV). Es liegt auch im Interesse der Mitbewerber, dass mittels eines vereinheitlichten Eignungsniveaus die Vergleichbarkeit der Angebote garantiert ist.
Im Hinblick darauf ist der Stellenwert von Referenzen in der Vergabepraxis nicht hoch genug einzuordnen. Nur über die Vorlage „vergleichbarer“ Referenzen können Auftraggeber nämlich beurteilen, ob Bieterunternehmen bereits über entsprechende Erfahrungen verfügen. Wann aber eine solche „Vergleichbarkeit“ anzunehmen ist, ist häufig nicht hinreichend bekannt.
Klar ist jedenfalls, dass Vergleichbarkeit nicht gleichbedeutend mit „der ausgeschriebenen Leistung identisch“ ist. Will der Auftraggeber erreichen, dass Unternehmen exakt die zu beschaffende Leistung schon in der Vergangenheit erfolgreich durchgeführt haben, muss er dies auch so durch konkretisierende (Mindest-)Vorgaben festlegen. Unterlässt er dies, ist es ausreichend, wenn die vom Unternehmen vorgelegten Referenzen quantitativ wie qualitativ der ausgeschriebenen Leistung insoweit ähneln, dass der Rückschluss möglich ist, dass das jeweilige Unternehmen auch in der Lage sein wird, die in Frage stehende Leistung vertragsgemäß ausführen zu können (so bspw. OLG München, v. 27.7.2018, Verg 2/18). Entscheidend wird es dabei auf die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen gemachten Angaben zum Auftragsgegenstand ankommen. Je unbestimmter die Angaben zum Auftragsgegenstand sind, desto weiter ist der Rahmen, innerhalb dessen eine Vergleichbarkeit angenommen werden kann/muss. Letztlich kommt es also stets auf den jeweiligen Einzelfall an.
Damit bleibt die Auswahl vergleichbarer Referenzen für Bieter eine mit Herausforderungen behaftete Aufgabe. Dies gilt insbesondere im Rahmen von Teilnahmewettbewerben, bei denen unter Umständen noch nicht sämtliche, die Leistung selbst betreffende Unterlagen abschließend vorliegen. Sollten insoweit Zweifel bestehen, sind Unternehmen gut beraten, eine Bieterfrage zu stellen. Hierbei ist es empfehlenswert, wenn die Bieter unter Bezug auf die konkreten Vergabeunterlagen selbst definieren, was sie als „vergleichbar“ ansehen.
Für Auftraggeber gilt: kommt es auf konkrete Erfahrungswerte o.ä. an, müssen eindeutig nachvollziehbare Vorgaben zur Vergleichbarkeit von Referenzen gemacht werden, um Unklarheiten von vornherein effektiv zu begegnen.
von Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht
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