Checkliste: Relevanz und Höhe der Schwellenwerte
Grafik: Stufen eines Vergabeverfahrens
1. Einführung
Der öffentliche Auftraggeber muss im Vorfeld einer Beschaffung den voraussichtlichen Auftragswert, also die zu erwartende Gesamtvergütung, die der Auftragnehmer für die Auftragsausführung erhält, realistisch schätzen.
–> Erreicht oder überschreitet das wirtschaftliche Volumen des Auftrags einen bestimmten Schwellenwert, so besteht die Verpflichtung, öffentliche Aufträge europaweit auszuschreiben (mit der Möglichkeit für Bieter, bei Bedarf ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten).
–> Unterhalb dieser Schwellenwerte besteht nur die Verpflichtung zur nationalen öffentlichen Ausschreibung.
- Bei der Schätzung des Auftragswerts darf der Auftraggeber sich nicht allein von der Absicht leiten lassen, ein EU-weites Vergabeverfahren zu vermeiden.
- Für die Schätzung des Auftragswertes (= voraussichtliche Gesamtvergütung des Auftragnehmers) ist § 3 der Vergabeverordnung (VgV) bzw. § 2 der Sektorenverordnung (SektVO) und § 3 der Vergabeverordnung im Bereich Sicherheit und Verteidigung (VSVgV) sowie § 2 der Verordnung für die Vergabe von Konzessionen (KonzVgV) maßgeblich.
- Der Auftragswert beruht immer auf einer Prognose des Auftraggebers.
- Es gilt das Prinzip der Vollständigkeit der Schätzung: Etwaige Auftragserweiterungen oder mögliche Vertragsverlängerungen sind in die Schätzung einzubeziehen; der Wert von Fach- oder Teillosen ist zu addieren, eine künstliche Stückelung darf nicht erfolgen.
- Darüber hinaus enthält § 3 VgV u.a. Hinweise für die Schätzung des Auftragswertes bei länger laufenden Aufträgen und für Rahmenvereinbarungen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragswert sorgfältig zu schätzen; Grundlage der Schätzung können vor allem Erfahrungswerte der Vergangenheit sein; die Schätzung muss ggf. vor Einleitung des Vergabeverfahrens aktualisiert werden.
- Nur auf Basis einer ordnungsgemäßen Schätzung darf das Verfahren wegen Unwirtschaftlichkeit aufgehoben werden, wenn z.B. alle abgegebenen Angebote das geschätzte Auftragsvolumen deutlich überschreiten.
2. Die Höhe der Schwellenwerte
Leistungsart | Schwellenwerte 2022/23 | Schwellenwerte ab 1.1.2024 |
Bauleistungen | 5.382.000 EUR | 5.538.000 EUR |
Liefer- und Dienstleistungen | 215.000 EUR | 221.000 EUR |
Liefer- und Dienstleistungen durch obere und oberste Bundesbehörden | 140.000 EUR | 143.000 EUR |
Liefer- und Dienstleistungen nach SektVO | 431.000 EUR | 443.000 EUR |
Konzessionen | 5.382.000 EUR | 5.538.000 EUR |
Soziale und besondere Dienstleistungen | 750.000 EUR | 750.000 EUR |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Anwendungsbereich VSVgV) | 431.000 EUR | 443.000 EUR |
Autoren:
Dr. Angela Dageförde, Rechtsanwältin, www.kanzlei-dagefoerde.de
Oliver Hattig, Rechtsanwalt, www.hattig-leupolt.de
Aktualisierung (Stand: 19.02.2020): Oliver Hattig, Rechtsanwalt, www.hattig-leupolt.de