Ausschluss bei fehlender Signatur?
Die Missachtung von Formvorgaben ist immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung. So musste sich das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 5. September 2018, Verg 32/18) kürzlich mit der Frage beschäftigen, ob eine fehlende Signatur zwingend zum Angebotsausschluss führt.
Es kommt dabei zu dem eindeutigen Ergebnis: Ja!
Der Auftraggeber kann bei erhöhten Anforderungen an die Sicherheit der zu übermittelnden Daten die in § 53 Abs. 3 VgV genannten, erhöhten Anforderungen im Zusammenhang mit der Einreichung von Angebot (Teilnahmeantrag, Interessenbekundung und Interessenbestätigung) stellen: in diesem Fall können fortgeschrittene bzw. qualifizierte elektronische Signatur oder fortgeschrittene bzw. qualifizierte elektronische Siegel verlangt werden.
Werden entsprechende Formvorgaben gemacht, sind sie auch zwingend vom Bieter einzuhalten. Tut er dies nicht, ist das Angebot zwingend auszuschließen. Nach § 57 Abs. 1 VgV sind Angebote nämlich nicht nur in den dort explizit aufgelisteten Fällen auszuschließen. Vielmehr wird § 53 VgV insgesamt, also bezüglich sämtlicher dort geregelter Erfordernisse einer formgerechten Übermittlung der Angebote und Teilnahmeanträge etc. in Bezug genommen. Entsprechend ist ein Ausschluss auch zwingend, wenn erhöhte Sicherheitsanforderungen auf Verlangen der Vergabestelle von Bietern nicht erfüllt werden.
Die Nachforderung einer fehlenden Signatur kommt nicht in Betracht, da es sich bei dieser nicht eingehaltenen Formvorgabe nicht um fehlende („sonstige“) Nachweise handelt (§ 56 Abs. 2 VgV). Hiergegen spricht bereits die differenzierte Ausgestaltung des § 57 Abs. 1 VgV: während der Ausschlussgrund der nicht frist- und formgerecht eingegangenen Angebote in § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV geregelt ist, werden fehlende geforderte und nachgeforderte Unterlagen als davon unabhängiger Fall in § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV geregelt.
Die Entscheidung ist konsequent und streng am Gesetzeswortlaut orientiert. Einmal mehr wird dadurch deutlich, wie wichtig es ist, Formvorgaben zur Angebotsabgabe genauestens zu beachten. Dazu gehören auch die vom öffentlichen Auftraggeber speziell vorgegebenen erhöhten Sicheranforderungen in Bezug auf elektronische Signaturen.
Auf einem anderen Blatt steht, dass nach § 53 Abs. 1 VgV die Formvorschrift gem. § 126b BGB die Regel, und die elektronische Signatur die Ausnahme ist. Leider wird dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis häufig nicht beachtet.
von Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht
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