Rügen oder wie sag ich‘s dem Auftraggeber?
Allein der Gedanke an den Ausspruch einer Rüge lässt einige Bieter bereits erschaudern. Dieses Unbehagen darf aber nicht dazu führen, die Bedeutung der Rüge als ein wichtiges Instrument auf der vergaberechtlichen Eskalationsleiter zu verkennen.
Wichtig ist hierbei zu wissen, dass eine Rüge Voraussetzung für die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens ist. Haben z.B. Bieterfragen zu keiner Klärung eines vergaberechtswidrigen Zustands geführt und ist der Bieter/Bewerber der Meinung, gegen den aus seiner Sicht vorliegenden Vergabefehler vorgehen zu müssen, hat er zunächst eine Rüge auszusprechen. Unterlässt der Bieter/Bewerber solch eine Rüge, wird die Vergabekammer seinen Nachprüfungsantrag als unzulässig abweisen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Auftraggeber zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden soll, einen Vergabefehler zu korrigieren und damit ein üblicherweise zeit- und kostenaufwendiges Nachprüfungsverfahren zu vermeiden. Rügt der Bieter nicht, gilt der Vergabefehler zudem als „geheilt“.
Wenn eine Rüge schon unausweichlich sein kann, stellt sich die Frage, ob man unbedingt davon sprechen muss, bedenkt man, dass der Begriff der „Rüge“ doch zu Recht mit dem erhobenen Zeigefinger verbunden ist. Hier hat die VK Bund (Beschluss vom 16.10.2017- VK 1-103/17) entschieden, dass eine Rüge nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden muss. Danach ist es ausreichend, wenn dem Schreiben des Bieters insgesamt entnommen werden kann, dass er einen konkret benannten Umstand kritisiert und „beanstandet“.
Darüber hinaus sei der sog. Lernprozess auf beiden Seiten nicht zu verachten. Das Vergaberecht ist ein komplexes und sehr dynamisches Feld. Und nur durch den Austausch zwischen den Beteiligten, Rückfragen sowie z.T. negativen Feedback in Form von einer Rüge oder einer „Beanstandung“ kann die Vergabestelle in der Zukunft einen möglichen Vergabefehler vermeiden oder im Gegensatz der Bieter seine Fachkompetenz auf dem Gebiet erweitern.
Fazit: Es gibt Konstellationen, da lässt sich eine Rüge nicht vermeiden. Allerdings hindert dies die Bieter/Bewerber nicht daran, ihr Unbehagen durch eine andere Begrifflichkeit rechtlich zu lindern. Dies darf aber nicht so weit führen, dass man sich auf reine Höflichkeitsfloskeln beschränkt. Der Vergabefehler sollte schon beim Namen genannt werden. Im Übrigen ist zu beachten, dass eine Rüge spätestens 10 Kalendertage nach positiver Kenntnis vom Vergaberechtsverstoß erhoben werden muss. Anderenfalls hat man zwar gerügt, aber verspätet.
Weitere Informationen zu Rügen im Vergabeverfahren und eine ausführliche Anleitung und Checkliste zum richtigen Vorgehen bei einer Rüge finden Sie in unserem Ratgeber.
von Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht
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