Sechs Fragen zum Wettbewerbsregister
Ein Ziel der Vergaberechtsreform 2016 war es, die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität zu verbessern. Ausdruck dessen sind die Regelungen der zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe (§§ 123, 124 GWB). In der Vergabepraxis ist es jedoch oft schwierig, nachzuprüfen, ob es bei einem potentiellen Auftragnehmer zu einer Straftat oder zu einem Fehlverhalten gekommen ist. Mit dem Wettbewerbsregister soll den Vergabestellen künftig ein Instrument zur Seite gestellt werden, das diese Prüfung erheblich erleichtert.
Wer führt es? Eingerichtet und geführt wird das „Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen“ beim Bundeskartellamt (Registerbehörde).
Wann kommt es zu einer Eintragung? Die Liste der Delikte, die zu einer Eintragung in das Register führen, orientiert sich an den vergaberechtlichen Ausschlussgründen der §§ 123, 124 GWB. Voraussetzung für die Eintragung von strafgerichtlichen Verurteilungen, Strafbefehlen und Bußgeldentscheidungen gegen natürliche Personen in das Register ist, dass der Rechtsverstoß einem Unternehmen zuzuordnen ist.
Wie erfährt das Unternehmen von der Eintragung? Vor der Eintragung in das Wettbewerbsregister informiert die Registerbehörde das betroffene Unternehmen über den Inhalt der geplanten Eintragung und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Information Stellung zu nehmen.
Welche Folgen hat eine Eintragung? Die Eintragung selbst führt nicht zum Ausschluss des Unternehmens vom Vergabeverfahren. Vielmehr ist es der öffentliche Auftraggeber, der nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften in eigener Verantwortung über den Ausschluss des Unternehmens entscheidet.
Wer muss wann eine Abfrage starten? Öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB müssen ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 EUR vor Erteilung des Zuschlags eine Abfrage bezüglich des Bieters, an den der Zuschlag erteilt werden soll, vornehmen. Öffentliche Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber müssen ab Erreichen des Schwellenwertes nach § 106 GWB eine Abfrage vornehmen. Keine Anfrage ist erforderlich, wenn das Vergaberecht keine Anwendung findet.
Wie geht es weiter? Der praktische Vollzug setzt voraus, dass die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats eine Rechtsverordnung über die technischen und organisatorischen Details erlässt. Damit ist frühestens im Jahre 2018 zu rechnen.
von Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht
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