Kommunikation in Vergabeverfahren mit DTVP - Bieterfragen strategisch richtig nutzen und rechtliche Rahmenbedingungen
Kommunikation in Vergabeverfahren: Bieterfragen

Bereitzustellen ist nur das, was man hat?

Der Wortlaut des § 41 Abs. 1 VgV ist eindeutig. Danach hat der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Dies wird jedoch den Bedürfnissen der Beschaffungspraxis, in besonderem Maße bei Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb, nicht gerecht und daher als nicht praktikabel empfunden.

Etwas Abhilfe schafft nunmehr die VK Westfalen in ihrem Urteil vom 26.03.2018, welches jüngst durch das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 17.10.2018 bestätigt wurde. Danach gelte zwar die Regelung des § 41 Abs. 1 VgV auch bei zweistufigen nichtoffenen Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb. Allerdings besteht in diesen Fällen die Besonderheit, dass die Unterlagen bei der Auftragsbekanntmachung in einer finalisierten Form bereits vorliegen können, aber nicht müssen. § 41 Abs. 1 VgV verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber lediglich dazu, das offenzulegen, was er hat. Aber Achtung! Das heißt nicht, dass der Auftraggeber mehr oder weniger frei darin ist, was er den Bewerbern im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs an Vergabeunterlagen zur Verfügung stellt. Entscheidend ist, dass der Bewerber sich anhand der uneingeschränkt zugänglichen Unterlagen ein Bild davon machen kann, welche Anforderungen an seine Leistung gestellt werden. Danach kann es also ausreichen, wenn den Unternehmen eine Vergabeunterlage „light“ zur Verfügung gestellt wird. Relevant ist dies vor allem in den Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber sämtliche Unterlagen nicht veröffentlichen möchte bzw. darf, z.B. aus Gründen der Geheimhaltungsbedürftigkeit. Es bleibt zu hoffen, dass sich diese praxisgerechte Lösung durchsetzen wird.

von Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht

 

Kommunikation in Vergabeverfahren mit DTVP - Bieterfragen strategisch richtig nutzen und rechtliche Rahmenbedingungen
Kommunikation in Vergabeverfahren: Bieterfragen

Die richtige Kommunikation mit öffentlichen Auftraggebern (Vergabestellen), insbesondere die zielgerichtete und erfolgsorientierte Kommunikation in einem Vergabeverfahren, wird von Unternehmen (Bietern) vielfach unterschätzt. Dabei sind Vergabeunterlagen häufig wirklich unverständlich, ungewollt lückenhaft oder individuell auslegungsbedürftig.

online | Di. 26.11.2024 | 13:30

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Unternehmen, die regelmäßig an Vergabeverfahren teilnehmen und die Kommunikation mit den Vergabestellen optimieren wollen.
  • Alle, die ihr Wissen zum Vergaberecht und E-Vergabe in Deutschland erweitern und vertiefen wollen.

Weitere Informationen

24. Informationstagung der IHK-GfI
„Unser Antrieb: Ihre Perspektive. Digitalisierung gemeinsam gestalten“ –unter diesem Motto fand am 25. und 26. April 2017 die 24. Informationstagung []
Alle (zwei) Jahre wiederkommen die neuen Schwellenwerte. Die neuen Schwellenwerte finden Sie in diesem Artikel
Die aktuellen EU Schwellenwerte für öffentliche Auftragsvergabe finden Sie in unserem Ratgeber „Relevanz und Höhe der Schwellenwerte“. •    Bauaufträge : []

Kontaktieren Sie uns direkt:

Zum Kontaktformular

Produktberatung
Bieter

0221 / 97 66 8 - 200 beratung@dtvp.de

Produktberatung
Vergabestellen

030 / 37 43 43 - 810 vergabestellen@dtvp.de
DTVP Kundenumfrage Zertifizierung Top Service