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Wettbewerbsregister: Bedeutung für das Vergabeverfahren

Wettbewerbsregister: Bedeutung für das Vergabeverfahren

Zukünftig werden Unternehmen, die wegen eines Wirtschaftsdelikts rechtskräftig verurteilt wurden, im Wettbewerbsregister eingetragen. Ein solcher Eintrag kann schlimmstenfalls dazu führen, dass öffentliche Auftraggeber sie vom Vergabeverfahren ausschließen.

Durch das Register soll es öffentlichen Auftraggebern erleichtert werden, die Zuverlässigkeit der Bieter zu prüfen. Auch bisher waren sie zu dieser Prüfung verpflichtet, in der Praxis mussten sie sich die Gesetzestreue aber häufig durch einfache Eigenerklärungen der Bieter nachweisen lassen.

Wettbewerbsregistergesetz und Wettbewerbsregisterverordnung

Schon vor über drei Jahren hat der Gesetzgeber das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) verabschiedet. Erst im April 2021 trat aber die zugehörige Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV) in Kraft, sodass nun die Regelungen ihre volle Wirkung entfalten können.

In einem ersten Schritt registrieren sich im Wettbewerbsregister, das beim Bundeskartellamt geführt wird, nun zum einen die Behörden, die zukünftig Informationen einspeisen werden (z.B. Staatsanwaltschaften). Zum anderen müssen sich die rund 30.000 Vergabestellen in Deutschland im Register erfassen lassen, damit sie später auf diese Informationen zugreifen können. Spätestens ab Herbst 2021 wird es dann ernst: öffentliche Auftraggeber müssen unter bestimmten Voraussetzungen Einträge der Bieter abfragen.

WRegG: Sinn und Zweck

Erklärter Wille des Gesetzgebers ist es, durch das Wettbewerbsregister Wirtschaftskriminalität zu bekämpfen. Jedes Unternehmen, das nachweislich ein Wirtschaftsdelikt begangen hat, wird hier erfasst. Vergabestellen haben es dadurch erheblich leichter herauszufinden, ob sie einen Bieter vom Vergabeverfahren ausschließen können oder müssen.

Umgekehrt besteht für Unternehmen ein weiterer Anlass, durch wirksames Compliance Management einschlägige Rechtsverstöße zu vermeiden.

Welche Verstöße werden erfasst?

Sämtliche strafgerichtlichen Verurteilungen, Strafbefehle und Bußgeldbescheide, die wegen bestimmter Delikte rechtskräftig erlassen wurden, sind dem Wettbewerbsregister zu melden. Auch Bußgelder wegen Verstößen gegen bestimmte sozialversicherungs- oder arbeitsrechtliche Vorschriften werden hier erfasst.

Unter anderem können das sein:

  • Bestechung
  • Betrug
  • Bildung krimineller Vereinigungen
  • Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
  • Steuerhinterziehung
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
  • etc.

Bei einigen Rechtsverstößen muss eine Bagatellschwelle überschritten sein, damit es zu einer Eintragung im Wettbewerbsregister kommt.

Hinweis: Der Eintrag eines Unternehmens im Wettbewerbsregister führt nicht zwingend zu dessen Ausschluss vom Vergabeverfahren. Der öffentliche Auftraggeber entscheidet eigenverantwortlich über den Ausschluss – nach Maßgabe vergaberechtlicher Bestimmungen.

Abfragepflicht für öffentliche Auftraggeber: Voraussetzungen

Ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 € ist die öffentliche Stelle zukünftig (ab Herbst 2021) grundsätzlich verpflichtet, die Bieter des Verfahrens im Wettbewerbsregister abzufragen. Ergibt die Prüfung einen Treffer, kann die Vergabestelle den Bieter als unzuverlässig einstufen und vom Vergabeverfahren ausschließen. Es reicht dabei aber nicht der schlichte Hinweis auf den Eintrag. Die Vergabestelle muss den Ausschluss trotzdem begründen, um ihre Entscheidung nicht angreifbar zu machen (Stichwort: Ermessensfehler).

Es gibt Ausnahmen von dieser Abfragepflicht für Sektorenauftraggeber (§ 100 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB) und Konzessionsgeber (§ 101 GWB), sofern der Schwellenwert des § 106 GWB unterschritten ist.

Auch wenn keine Pflicht zur Abfrage besteht, weil die Schwellenwerte nicht erreicht werden, dürfen Auftraggeber aber eine solche stellen. Auch wer sich als Unternehmen nur auf „kleinere“ Aufträge konzentriert, sollte daher einen Eintrag im Wettbewerbsregister vermeiden.

Selbstreinigung: wann und wie möglich?

Abhängig von der Art und Schwere des Verstoßes, der im Register erfasst ist, werden Eintragungen nach drei oder fünf Jahren automatisch gelöscht. Wem das zu lange dauert, der kann sogenannte Selbstreinigungsmaßnahmen vornehmen und einen Antrag beim Bundeskartellamt auf vorzeitige Löschung stellen. Geeignete Maßnahmen zur Selbstreinigung sind etwa Schadensregulierungen (bspw. Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen), aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden oder präventive Maßnahmen, um Wiederholungen des Fehlverhaltens zu vermeiden. Folgt das Bundeskartellamt dem Antrag nicht, hat das Unternehmen die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. Alternativ kann es gegenüber dem Auftraggeber im Vergabeverfahren nachweisen, dass es eine Selbstreinigung vorgenommen hat, § 125 GWB.

Folgen für die Praxis

Ist ein Unternehmen in den letzten fünf Jahren straffällig geworden oder sieht sich aktuell einem Straf- oder Bußgeldverfahren ausgesetzt, muss es mit einer Eintragung im Wettbewerbsregister rechnen. Daher ist jetzt der richtige Zeitpunkt, um Selbstreinigungsmaßnahmen vorzunehmen und zu dokumentieren. Nur so kann man sicher sein, nicht von lukrativen Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden.

Die Einführung des Wettbewerbsregisters ist darüber hinaus für alle Unternehmen ein guter Anlass, sich mit dem eigenen Compliance Management zu befassen. Sei es, um überhaupt erst ein solches einzuführen, um zukünftige einschlägige Rechtsverstöße zu vermeiden, oder sei es, um die Selbstreinigung als Baustein in ein bestehendes Compliance-Management-System (CMS) zu integrieren.

Wie Sie in Ihrem Unternehmen ein CMS etablieren und mit dessen Hilfe Compliance-Verstöße, einen Eintrag im Wettbewerbsregister und den Ausschluss von Vergabeverfahren verhindern können, erfahren Sie im Praxishandbuch Compliance Management.

von Marieke Stöcker-Pritz, LL.M., Reguvis Fachmedien GmbH

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