Das neue Vergabegesetz in Schleswig-Holstein
Mit dem 01. April 2019 ist in Schleswig-Holstein das neue Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) in Kraft getreten. Ergänzend wurde zum 11. April 2019 die Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Schleswig-Holsteinische Vergabeordnung – SHVgVO) veröffentlicht, so dass die Reform des Landesvergaberechts in Schleswig-Holstein nunmehr abgeschlossen ist.
Das VGSH ersetzt das bisherige Tariftreue- und Vergabegesetz (TTG) in Schleswig-Holstein und gilt für Landesbehörden, die Kreisverwaltungen und auch für Gemeinden und Gemeindeverbände, sowie für alle übrigen Auftraggeber des Landes Schleswig-Holstein nach Auslegung des § 98 GWB. Das neue VGSH ist vor allem ein schlankes, anwenderfreundliches Gesetz, dass die Interessen sowohl der Bieter als auch der öffentlichen Auftraggeber berücksichtigen soll. Aus Sicht der Bieter ist hierbei hervorzuheben, dass die Flut an vorzulegenden Nachweisen beschränkt wurde. Auftraggeber dürfen von den Bietern als eignungsbezogene Unterlagen zunächst nur Eigenerklärung und Angaben fordern. Nachweise, insbesondere Bescheinigungen Dritter, dürfen nur von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter verlangt werden. Den Interessen der öffentlichen Auftraggeber wird wiederum genüge getan, dass soziale, gelichstellungs- und umweltbezogene Aspekte Berücksichtigung finden können, aber nicht müssen. Mit der neuen Vergabeverordnung wurde auch die neue VOB/A vom 31.01.2019 für verbindlich erklärt.
Ferner ist hervorzuheben, dass nach § 5 VGHS i.V.m. § 5 SHVgVO für Auftraggeber ab einem Auftragswert von 50.000 Euro nunmehr auch im Unterschwellenbereich eine Vorinformationspflicht besteht. Hinsichtlich der Wertgrenzen sind bei der UVgO die Verhandlungsvergabe und die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem prognostizierten Auftragswert von 100.000 EUR zulässig. Zudem ist die Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb für jedes Fachlos bis zu einem Einzelauftragswert von 100.000 EUR und die Freihändige Vergabe sowohl bis zu einem Auftragswert von 100.000 EUR, als auch für jedes Fachlos bis zu einem Einzelauftragswert in Höhe von 50.000 EUR zulässig.
Als Resümee bleibt nur festzuhalten. Der Landesgesetzgeber verfolgt mit dem neuen VGSH einen pragmatische und vor allem praxisorientierten Ansatz, der anderen landesrechtlichen Regelungen nur zu wünschen wäre.
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