Was ist los mit der UVgO? – Eine Bestandsaufnahme
Sah es Anfang des Jahres noch so aus, als ob die VOL/A bald der Vergangenheit angehöre, hat sich das Bild zwischenzeitlich gewandelt. Zumindest ist auf Länderebene seit der Bekanntmachung der UVgO am 07. Februar 2017 im Bundesanzeiger nicht mehr viel passiert. Anders auf Bundesebene: hier ist die VOL/A Geschichte.
Nachdem Ende August die notwendigen haushaltsrechtlichen Änderungen im Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) und in § 55 Bundeshaushaltordnung (BHO) in Kraft getreten sind, gilt seit dem 2. September 2017 auch die neu gefasste VV-BHO. Das heißt, dass für alle ab diesem Datum neu begonnenen Vergabeverfahren von Bundes-Auftraggebern die UVgO zur Anwendung kommt. Vorausgesetzt, es handelt sich erstens um die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen und zweitens der jeweilige europäische Schwellenwert wird nicht erreicht.
Damit können öffentliche Auftraggeber des Bundes von den Vorteilen profitieren, die mit der Reform der Unterschwellenvergaben einhergehen, wie zum Beispiel:
- Wahlfreiheit zwischen öffentlicher Ausschreibung und beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 8 Abs. 2 Satz 1 UVgO);
- Wahlfreiheit zwischen Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und ohne Teilnahmewettbewerb (§ 8 Abs. 4 UVgO);
- Direktauftrag bis 1.000 EUR netto (§ 14 UVgO)
- Zulässigkeit vergaberechtsfreie Inhouse-Geschäfte / Verwaltungszusammenarbeit (§ 1 Abs. 2 UVgO i.V.m. § 108 GWB);
- Regelungen zur nachträglichen Auftragsänderung (§ 47 UVgo i.V.m. § 132 GWB)
- schrittweise Einführung der E-Vergabe
- Besondere Regeln für soziale und andere besondere Dienstleistungen (§ 49 UVgO); ebenso für freiberufliche Leistungen (§ 50 UVgO), verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge (§ 51 UVgO), die Durchführung von Planungswettbewerben (§ 52 UVgO) und für Auslandsdienststellen (§ 53 UVgO).
Und wie geht es auf Länderebene weiter? Nach der derzeitigen Sachlage ist eine flächendeckende Einführung der UVgO nicht absehbar. In Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben die Landtagswahlen bzw. die kurzfristig neu angesetzte Landtagswahl zu Verzögerungen geführt. Anders in Thüringen und Schleswig-Holstein, wo bereits Stellungnahmen aus Wirtschaft und von öffentlicher Seite vorliegen, so dass auf eine baldige Umsetzung gehofft werden kann. Konkreter ist das Zeitfenster in Hamburg. Dort soll noch in diesem Herbst ein entsprechendes Änderungsgesetz in Kraft treten. Andererseits überlegt sich Hessen, ob eine Umsetzung überhaupt gewollt ist.
Bleibt als Fazit, um es mit den Worten von Franz Beckenbauer (Ehrenspielführer der Deutschen Fußballnationalmannschaft) zu sagen: „Schau`n mer mal, dann sehn mer scho.“ Wir halten Sie in jedem Fall auf dem Laufenden.
von Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht
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