Noch mehr „E“ bei der Vergabe: das elektronische Siegel
Es scheint einer gewissen Reformmüdigkeit geschuldet zu sein, dass eine weitere Neuerung im Bereich der E-Vergabe etwas untergegangen ist: das elektronische Siegel. Durch die sog. eIDAS-Verordnung wurde nämlich neben der bestehenden elektronischen Signatur als neuer Dienst das elektronische Siegel eingeführt.
Entsprechend wurde § 53 Abs. 3 Satz 2 VgV wie folgt angepasst:
„Der öffentliche Auftraggeber prüft, ob die zu übermittelnden Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen. Soweit es erforderlich ist, kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote zu versehen sind mit
- einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
- einer qualifizierten elektronischen Signatur,
- einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
- einem qualifizierten elektronischen Siegel.“
Beim elektronischen Siegel handelt es sich um ein EU-weit anerkanntes, rechtswirksames Instrument, das Behördensiegel und Firmenstempel an das elektronische Zeitalter anpasst. Überall dort, wo die Herkunft und Unversehrtheit eines oder mehrerer Dokumente von Bedeutung ist, kann das elektronische Siegel eingesetzt werden. Anders als die elektronische Signatur ist das elektronische Siegel keiner natürlichen, sondern einer juristischen Person zuordenbar. Damit kann über das elektronische Siegel auch das unternehmensinterne Rechtemanagement besser abgebildet werden, da zum Beispiel mehr als nur ein siegelberechtigter Mitarbeiter bestimmt werden kann. Ebenso wie bei der elektronischen Signatur müssen die Unternehmen jedoch weiteres technisches Equipment, wie zum Beispiel ein Kartenlesegerät und eine Siegelkarte, vorhalten, um ein elektronisches Siegel zu generieren.
Und worin liegt die vergaberechtliche Relevanz des elektronischen Siegels? Zunächst bleibt es gemäß § 53 Abs. 1 VgV dabei, dass die Textform nach § 126b BGB der Maßstab der Übermittlung der Interessenbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote ist. Das elektronische Siegel kommt ebenso wie die elektronische Signatur nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn erhöhte Anforderungen an die Sicherheit zu stellen sind. Liegt ein entsprechender Ausnahmetatbestand nicht vor und wird dennoch ein elektronisches Siegel oder eine elektronische Signatur verlangt, handelt es sich wegen der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung um einen rügefähigen Verfahrensfehler. Sofern Auftraggeber den Einsatz des elektronischen Siegels oder Signatur fordern, sind die Gründe stets in der Vergabeakte zu dokumentieren. Es gilt auch hier: Wer schreibt, der bleibt.
Es bleibt abzuwarten, ob sich das elektronische Siegel in der Vergabepraxis durchsetzen wird. Allerding kann schon jetzt gesagt werden, dass es eine sinnvolle Ergänzung zur Textform des § 53 Abs. 1 VgV darstellt; zumal es auch den praktischen Bedürfnissen auf Bieterseite entspricht.
von Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht
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