Digitale Konferenz
Digitale Konferenz: Das Vergabeprojekt in time, in budget und in quality

Pflicht zur E-Vergabe auch im Unterschwellenbereich

Noch weniger als einen Monat ist es zentralen Beschaffungsstellen im Rahmen EU-weiter Ausschreibungen gestattet, die Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge und Interessenbekundungen unter anderem auf dem Postweg zu verlangen. Spätestens ab dem 18. April 2017 müssen zentrale Vergabestellen die Regelungen zur E-Vergabe uneingeschränkt beachten. Von einer freiwilligen Anwendung der E-Vergabe kann von da an keine Rede mehr sein. Aber wie sieht es im Übrigen aus, vor allem was gilt nach der UVgO

Für den Bereich der EU-weiten Ausschreibungen ist der nächste Meilenstein der 18. Oktober 2018. Von da an finden die Regelungen zur ausschließlich elektronischen Kommunikation bei Vergabeverfahren (kurz die E-Vergabe)  für alle Auftraggeber Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt steht es Auftraggebern frei, von den Unternehmen die Übermittlung ihrer Angebote auf dem Postweg oder auf anderem Wege zu verlangen (vgl. §§ 23 EU VOB/A, 81 VgV). Soweit Auftraggeber vom Grundsatz der elektronischen Übermittlung abweichen wollen, müssen sie dies nach dem Wortlaut der §§ 23 EU VOB/A und 81 VgV („verlangen“) ausdrücklich gestatten. Anderenfalls ist eine Übermittlung zum Beispiel auf dem Postweg nicht mehr zulässig und zöge einen Angebotsausschluss nach sich.

Und was regelt die UVgO? Gemäß § 38 Abs. 1 UVgO haben Auftraggeber im Bereich der UVgO noch eine Wahlfreiheit dahingehend, ob die Unternehmen ihre Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126b BGB mithilfe elektronischer Mittel einzureichen haben. Spätestens ab dem 01. Januar 2019 müssen Auftraggeber grundsätzlich die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten mithilfe elektronsicher Mittel akzeptieren, selbst wenn sie eine andere Übermittlungsform vorgegeben haben (vgl. § 38 Abs. 2 UVgO). Für Auftraggeber bedeutet dies zugleich, dass sie spätestens ab dem 01. Januar 2019 eine elektronische Vergabeplattform vorhalten müssen. Ab dem 01. Januar 2020 ist die E-Vergabe auch im Bereich der nationalen Vergaben grundsätzlich verpflichtend (vgl. § 38 Abs. 3 UVgO).

 

Kein Grundsatz ohne Ausnahme:

Sofern

a) der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25.000 EUR nicht überschreitet oder

b) eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird, besteht auch nach dem 01. Januar 2019 bzw. 1. Januar 2020 keine Pflicht zur E-Vergabe (vgl. § 38 Abs. 4 UVgO).

 

von Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht

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Digitale Konferenz: Das Vergabeprojekt in time, in budget und in quality

Was es bedarf, um ein Vergabeprojekt am Ende in time, in budget und in quality abzuschließen, soll Gegenstand des Vortrags sein. Ein Schwerpunkt wird dabei in der Planung und Strukturierung von Vergabeprojekten liegen.

online | Di. 10.09.2024 | 10:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter bei öffentlichen Auftraggebern.
* Für DTVP- und cosinex-Kunden ist die Anmeldung für einen Teilnehmer pro Vergabestelle kostenfrei.

Weitere Informationen

24. Informationstagung der IHK-GfI
„Unser Antrieb: Ihre Perspektive. Digitalisierung gemeinsam gestalten“ –unter diesem Motto fand am 25. und 26. April 2017 die 24. Informationstagung []
Alle (zwei) Jahre wiederkommen die neuen Schwellenwerte. Die neuen Schwellenwerte finden Sie in diesem Artikel
Die aktuellen EU Schwellenwerte für öffentliche Auftragsvergabe finden Sie in unserem Ratgeber „Relevanz und Höhe der Schwellenwerte“. •    Bauaufträge : []

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