Sektorenverordnung und E-Vergabe
Wenn es bei dem Deutschen Vergabeportal (DTVP) um die E-Vergabe geht, stehen die Ausführungen stets im Zusammenhang mit entsprechenden Vergabeordnungen, so z.B. der VgV oder der UVgO bei Liefer- und Dienstleistungen. Aber was gilt für Sektorenauftraggeber? Der nachfolgende Beitrag soll im Wesentlichen knapp die im Rahmen der SektVO bestehenden Unterschiede bzw. Besonderheiten beleuchten.
Die nunmehr in § 97 Abs. 5 GWB verankerte Grundsatzverpflichtung zur Durchführung elektronischer Vergabeverfahren beschränkt sich nicht auf einzelne Vergaberechtsregime, sondern betrifft grundsätzlich sämtliche Bereiche.
Entsprechend enthält auch die Sektorenverordnung Vorgaben zur grundsätzlich obligatorischen Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel (§§ 9 ff. SektVO). Insbesondere ist auch die Bekanntmachung elektronisch zu übermitteln (§ 40 SektVO – wobei im Rahmen der SektVO Bekanntmachungen über Auftragsänderungen von der Regelung nicht umfasst sind). Auch sind Vergabeunterlagen elektronisch bereitzustellen (§ 41 SektVO). Ebenso sind Angebote und Teilnahmeanträge etc. grundsätzlich elektronisch einzureichen (§§ 43, 44 SektVO). Seit Oktober letzten Jahres sind die Vorschriften zur E-Vergabe uneingeschränkt anzuwenden (§ 64 SektVO).
Ganz überwiegend entsprechen also die Vorschriften der SektVO zur E-Vergabe denjenigen der VgV.
Unterschiede beziehen sich zum einen auf Besonderheiten, die sich insgesamt durch die SektVO ziehen. So tritt z.B. auch hier die „regelmäßig nicht verbindliche Bekanntmachung“ (§ 36 SektVO) an die Stelle der Vorinformation nach VgV (§ 41 Abs. 1 SektVO).
Neben den Bekanntmachungsgegenständen der VgV steht im Rahmen der SektVO auch die „Bekanntmachung über das Bestehen von Qualifikationssystemen“. In diesem Zusammenhang weist § 41 Abs. 2 SektVO die Besonderheit auf, dass sich hier der Zeitpunkt der elektronischen Bereitstellung der Vergabeunterlage unter bestimmten Voraussetzungen bis spätestens zum Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen verschieben kann.
Eine weitere Besonderheit weist die Sektorenverordnung mit § 30 SektVO auf: Unabhängig und losgelöst von konkreten Vergabeverfahren wird es interessierten Unternehmen (auf Antrag) ermöglicht, (grundsätzlich elektronisch) Zugriff auf regelmäßig vom Sektorenauftraggeber verwendete technische Anforderungen – im Sinne von §§ 28, 29 SektVO/§§ 31, 32 VgV – zu bekommen. Diese Besonderheit besteht vor dem Hintergrund, dass im Rahmen von Sektorenvergabeverfahren häufig auf solche technischen Spezifikationen abgestellt wird.
Potentiellen Bieterunternehmen (nicht zuletzt auch ausländischen Bietern und Newcomern) wird so der Zugang zu oftmals umfangreichen Regelwerken eröffnet, die für sie ansonsten ggf. nicht ohne weiteres zugänglich wären.
Fazit:
Neben den “klassischen” Öffentlichen Auftraggebern ist der Einsatz der E-Vergabe also auch für Sektorenauftraggeber pflichtig. Darunter fallen nahezu alle kommunalen Unternehmen, wie z.B. Stadtwerke, Entsorgungs- sowie Verkehrsbetriebe. Selbstverständlich sind auch die Verfahrensarten nach Sektorenverordnung (SektVO) im Deutschen Vergabeportal abgebildet. Somit können neben den üblichen Ausschreibungsarten für die vielen Öffentlichen Auftraggeber wie Landesbehörden, Kommunen aber auch Krankenkassen und Universitäten auch Ausschreibungen nach Maßgabe der SektVO elektronisch durchgeführt werden. Viele solche Sektorenauftraggeber sind langjährige Kunden von DTVP. Auf Wunsch stellt das Team Produktberatung gerne eine Liste der für Sie einschlägigen Referenzen für Sie zusammen.
von Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht
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