Pflicht zur E-Vergabe auch im Unterschwellenbereich
Noch weniger als einen Monat ist es zentralen Beschaffungsstellen im Rahmen EU-weiter Ausschreibungen gestattet, die Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge und Interessenbekundungen unter anderem auf dem Postweg zu verlangen. Spätestens ab dem 18. April 2017 müssen zentrale Vergabestellen die Regelungen zur E-Vergabe uneingeschränkt beachten. Von einer freiwilligen Anwendung der E-Vergabe kann von da an keine Rede mehr sein. Aber wie sieht es im Übrigen aus, vor allem was gilt nach der UVgO?
Für den Bereich der EU-weiten Ausschreibungen ist der nächste Meilenstein der 18. Oktober 2018. Von da an finden die Regelungen zur ausschließlich elektronischen Kommunikation bei Vergabeverfahren (kurz die E-Vergabe) für alle Auftraggeber Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt steht es Auftraggebern frei, von den Unternehmen die Übermittlung ihrer Angebote auf dem Postweg oder auf anderem Wege zu verlangen (vgl. §§ 23 EU VOB/A, 81 VgV). Soweit Auftraggeber vom Grundsatz der elektronischen Übermittlung abweichen wollen, müssen sie dies nach dem Wortlaut der §§ 23 EU VOB/A und 81 VgV („verlangen“) ausdrücklich gestatten. Anderenfalls ist eine Übermittlung zum Beispiel auf dem Postweg nicht mehr zulässig und zöge einen Angebotsausschluss nach sich.
Und was regelt die UVgO? Gemäß § 38 Abs. 1 UVgO haben Auftraggeber im Bereich der UVgO noch eine Wahlfreiheit dahingehend, ob die Unternehmen ihre Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126b BGB mithilfe elektronischer Mittel einzureichen haben. Spätestens ab dem 01. Januar 2019 müssen Auftraggeber grundsätzlich die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten mithilfe elektronsicher Mittel akzeptieren, selbst wenn sie eine andere Übermittlungsform vorgegeben haben (vgl. § 38 Abs. 2 UVgO). Für Auftraggeber bedeutet dies zugleich, dass sie spätestens ab dem 01. Januar 2019 eine elektronische Vergabeplattform vorhalten müssen. Ab dem 01. Januar 2020 ist die E-Vergabe auch im Bereich der nationalen Vergaben grundsätzlich verpflichtend (vgl. § 38 Abs. 3 UVgO).
Kein Grundsatz ohne Ausnahme:
Sofern
a) der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25.000 EUR nicht überschreitet oder
b) eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird, besteht auch nach dem 01. Januar 2019 bzw. 1. Januar 2020 keine Pflicht zur E-Vergabe (vgl. § 38 Abs. 4 UVgO).
von Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht
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