Alle (zwei) Jahre wiederkommen die neuen Schwellenwerte. Die neuen Schwellenwerte finden Sie in diesem Artikel
Die aktuellen EU Schwellenwerte für öffentliche Auftragsvergabe finden Sie in unserem Ratgeber „Relevanz und Höhe der Schwellenwerte“.
• Bauaufträge : EUR 5.382.000 (statt bislang EUR 5.350.000), • Liefer- und Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber: EUR 215.000 (statt bislang EUR 214.000), • Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberster und oberer Bundesbehörden sowie vergleichbarer Einrichtungen des Bundes: EUR 140.000 (statt bislang EUR 139.000), • Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern im Rahmen ihrer Sektorentätigkeit und für Aufträge des Bereiches Verteidigung und Sicherheit: EUR 431.000 (statt bislang EUR 428.000), • Konzessionen (aller Bereiche): EUR 5.382.000 (statt bislang EUR 5.350.000) Alle genannten Werte sind Nettowerte. Unverändert gilt der Schwellenwert für soziale und besondere Dienstleistungen im Bereich öffentlicher Aufträge in Höhe von EUR 750.000 bzw. im Sektorenbereich in Höhe von EUR 1.000.000 jeweils ohne Umsatzsteuer. Die im Vergaberecht wesentliche Frage, ob ein Auftrag den jeweiligen Schwellenwert über- oder unterschreitet, richtet sich nach dem geschätzten Auftragswert. Seine Bestimmung ist Sache des Auftraggebers. Hierbei sind folgende Kernaspekte zu beachten:
- Der Auftragswert bestimmt sich nach dem voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer.
- Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, den jeweiligen Schwellenwert nicht zu erreichen, um die Anwendung des strengeren Vergaberechtsregimes auf europäischer Ebene auszuschließen.
- Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder das Verfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.
- Der geschätzte Auftragswert ist in einem Vergabevermerk zu dokumentieren. Dabei gilt: Je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert annähert, desto höhere Anforderungen gelten für die Exaktheit der Wertermittlung und Dokumentation.
- Für die Schätzung des Auftragswerts bei der Vergabe von Leistungen für ein beabsichtigtes Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung in Losen ist der addierte geschätzte Gesamtwert sämtlicher Lose zugrunde zu legen. Sofern dieser Gesamtwert der Lose den entscheidenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet, so ist das europaweit geltende Vergaberechtsregime für jedes der Lose anzuwenden.
von Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht
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