Und täglich grüßt das Murmeltier – neue Schwellenwerte ab 01.01.2018
Die aktuellen EU Schwellenwerte für öffentliche Auftragsvergabe finden Sie in unserem Ratgeber „Relevanz und Höhe der Schwellenwerte“.
Für so manche Vergabestelle entscheiden die Schwellenwerte über das Wohl und Wehe eines Vergabeverfahrens. So darf eine nationale Vergabe nur dann durchgeführt werden, wenn der (geschätzte) Auftragswert einen bestimmten Schwellenwert nicht erreicht. Insofern stellt die Bekanntmachung der neuen höheren Schwellenwerte für viele eine gute Nachricht dar.
Alle 2 Jahre werden auf Basis einer EU-Verordnung neue Schwellenwerte im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Am 29.12.2017 war es wieder soweit und somit gelten seit 01.01.2018 folgende neue Schwellenwerte:
- 5,548 Mio. € für Bauaufträge (zuvor 5,225 Mio. €),
- 221.000 € für Liefer- und Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber (zuvor 209.000 €),
- 144.000 € für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberster und oberer Bundesbehörden sowie vergleichbarer Einrichtungen des Bundes (zuvor 135.000 €),
- 443.000 € für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern im Rahmen ihrer Sektorentätigkeit und für Aufträge des Bereiches Verteidigung und Sicherheit (zuvor 418.000 €),
- 5,548 Mio. € für Konzessionen (zuvor 5,225 Mio. €)
Die im Vergaberecht wesentliche Frage, ob ein Auftrag den jeweiligen Schwellenwert über- oder unterschreitet, richtet sich nach dem geschätzten Auftragswert. Seine Bestimmung ist Sache des Auftraggebers. Hierbei sind folgende Kernaspekte zu beachten:
- Der Auftragswert bestimmt sich nach dem voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer.
- Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, den jeweiligen Schwellenwert nicht zu erreichen, um die Anwendung des strengeren Vergaberechtsregimes auf europäischer Ebene auszuschließen.
- Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder das Verfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.
- Der geschätzte Auftragswert ist in einem Vergabevermerk zu dokumentieren. Dabei gilt: Je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert annähert, desto höhere Anforderungen gelten für die Exaktheit der Wertermittlung und Dokumentation.
- Für die Schätzung des Auftragswerts bei der Vergabe von Leistungen für ein beabsichtigtes Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung in Losen ist der addierte geschätzte Gesamtwert sämtlicher Lose zugrunde zu legen. Sofern dieser Gesamtwert der Lose den entscheidenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet, so ist das europaweit geltende Vergaberechtsregime für jedes der Lose anzuwenden.
Und spätestens am 01.01.2020 wird es dann wieder heißen: Es gelten neue Schwellenwerte.
Die für die Schwellenwerte der klassischen Vergaberichtlinie 2014/24/EU maßgebliche Verordnung finden Sie auf EUR-Lex unter diesem Link.
Die für die Schwellenwerte der Sektorenverordnung 2014/25/EU maßgebliche Verordnung finden Sie auf EUR-Lex hier.
Die für die Schwellenwerte der Konzessionsverordnung 2014/23/EU maßgebliche Verordnung finden Sie auf EUR-Lex unter diesem Link.
von Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht
Datum: